RATGEBER FÜR PRAXEN

GKV-Spargesetz 2026: Was es für HNO-Praxen bedeutet

Das GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz ist beschlossen. Ab 2027 entfallen unter anderem extrabudgetäre Vergütungen für vermittelte Termine und offene Sprechstunden. Wir ordnen ein, was das für HNO-Praxen bedeutet und wo Spielraum bleibt.

Lesezeit ca. 5 Min · Stand: August 2026 · Fachinformation für Praxen

Das Wichtigste in Kürze

  • Das GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz wurde im Juli 2026 verabschiedet. Viele für Praxen relevante Regelungen gelten ab dem 1. Januar 2027. Unter anderem entfallen die besonderen Vergütungen für Terminservicestellenfälle, hausärztliche Vermittlungsfälle und offene Sprechstunden.
  • Berechnungen des Zentralinstituts zufolge drohen HNO-Praxen durchschnittliche Honorarverluste von über 44.000 € pro Arzt und Jahr.
  • Audiometrie und Hörmessungen bleiben im EBM enthalten, zum Beispiel die GOP 09320 und 09321. Budgetbedingte Abschläge bleiben jedoch möglich.
  • Der verkürzte Versorgungsweg nach § 128 Abs. 4 SGB V bleibt vertraglich geregelt und wird nicht über das reguläre EBM-Budget vergütet. Der Drei-Prozent-Abschlag für 2027 und 2028 betrifft grundsätzlich den Hilfsmittelpreis nach § 127 SGB V, nicht automatisch die ärztliche Vergütung.

Das neue Spargesetz: das BStabG ab 2027

Das GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz wurde im Juli 2026 von Bundestag und Bundesrat beschlossen. Einige Regelungen sind bereits am 30. Juli 2026 in Kraft getreten und viele der für Arztpraxen relevanten Änderungen gelten ab dem 1. Januar 2027.

Kern im ambulanten Bereich: Extrabudgetäre Zuschläge für Termine über die Terminservicestellen, hausärztlich vermittelte Termine und offene Sprechstunden entfallen und werden in die morbiditätsbedingte Gesamtvergütung (MGV) überführt, also budgetiert.

EINORDNUNG

Ziel ist die Stabilisierung der GKV-Beiträge, nicht das gezielte Sparen bei einer Fachgruppe. Die Wirkung trifft den ambulanten Bereich breit; HNO-Praxen sind über die wegfallenden Zuschläge mittelbar betroffen.

Was sich für HNO-Praxen ändert

Extrabudgetäre Zuschläge fallen weg (ab 2027)

Die besonderen Vergütungen für Terminservicestellenfälle, hausärztlich vermittelte Termine und offene Sprechstunden entfallen ab 2027. Berechnungen des Zentralinstituts zufolge drohen HNO-Praxen dadurch durchschnittliche Honorarverluste von über 44.000 € pro Arzt und Jahr. Schon der Wegfall der Neupatientenregelung im Jahr 2023 hatte den wirtschaftlichen Spielraum vieler Facharztpraxen eingeschränkt.

Hörmessungen und Audiometrie: bleiben, aber budgetiert

Audiometrische Leistungen wie Tonschwellen- (09320) und Sprachaudiometrie (09321) bleiben im EBM und werden weiter vergütet. Bei hohen Fallzahlen sind budgetbedingte Abschläge möglich. Nach Einschätzung des HNO-Berufsverbands deckt die Bewertung den tatsächlichen Personalaufwand nicht vollständig.

VERBANDSPOSITION

Diese Bewertung ist eine Position des Berufsverbands, keine objektive Gesetzesfolge – und sollte als solche eingeordnet werden.

Wichtig einzuordnen: Was nicht zutrifft

Der wirtschaftliche Spielraum wird enger, während der Versorgungsbedarf bei Hörminderung steigt. Das bedeutet aber nicht, dass HNO-Leistungen pauschal gestrichen werden.

WICHTIG – KEIN MYTHOS

Hörmessungen und Audiometrie werden nicht aus dem GKV-Katalog gestrichen. Die Reform kürzt extrabudgetäre Zuschläge, nicht die audiometrischen Leistungen selbst.

Wo HNO-Praxen extrabudgetären Spielraum behalten

Während die Reform die besonderen TSVG-Vergütungen in die Budgetierung überführt, bleibt der verkürzte Versorgungsweg nach § 128 Abs. 4 SGB V selektivvertraglich geregelt. Die ärztliche Vergütung wird weiterhin nicht über das reguläre EBM-Budget abgerechnet und richtet sich nach dem jeweiligen Krankenkassenvertrag (z. B. 150,00 € monaural / 250,00 € binaural im VdEK-Vertrag, vertragsabhängig). So kann eine strukturierte Hörgeräteversorgung zu einer zusätzlichen, klar geregelten Versorgungssäule werden, organisatorisch schlank, die medizinische Verantwortung bleibt in der Praxis.

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Häufige Fragen

Werden Hörmessungen aus dem GKV-Katalog gestrichen?
Nein. Dafür gibt es keine belastbare Grundlage. Die Entwicklungen betreffen Vergütung und Budgetierung, nicht die Leistung selbst.
Was hat sich durch den Wegfall der Neupatientenregelung geändert?
Seit dem 1. Januar 2023 entfällt die extrabudgetäre Vergütung für Neupatienten. Das verringert den wirtschaftlichen Spielraum der ambulanten fachärztlichen Versorgung allgemein.
Bedeutet die Reform konkrete Kürzungen für HNO-Praxen?
Ja. Das BStabG beendet spätestens ab 2027 die besonderen Vergütungen für Terminservicestellenfälle, hausärztliche Vermittlungsfälle und offene Sprechstunden. Das betrifft auch HNO-Praxen. Die audiometrischen Leistungen selbst werden jedoch nicht aus dem EBM gestrichen.
Ist der verkürzte Versorgungsweg von der Reform betroffen?
Nein, nicht durch den Wegfall der TSVG-Vergütungen. Der verkürzte Versorgungsweg nach § 128 Abs. 4 und 4a SGB V bleibt vertraglich geregelt; die gesonderte Vergütung der HNO-Praxis erfolgt weiterhin außerhalb des regulären EBM-Budgets. Der Drei-Prozent-Abschlag für 2027 und 2028 betrifft grundsätzlich den nach § 127 SGB V vereinbarten Hilfsmittelpreis, nicht automatisch die ärztliche Vergütung. Diese kann sich jedoch ändern, wenn der jeweilige Krankenkassenvertrag angepasst wird.
Quellen & Hinweis

Quellen u. a.: BMG – Referentenentwurf BStabG (29.04.2026); Finanzkommission Gesundheit, Erster Bericht (30.03.2026); KBV-Pressemitteilung (30.04.2026); Zi-Analyse / Medical Tribune (Honorarverlust); KVB EBM-Katalog (Audiometrie-Ziffern); Kassenärztliche Bundesvereinigung – Auswirkungen des GKV-Spargesetzes auf die ambulante Versorgung, Stand 30.07.2026; GKV-Spitzenverband (Orientierungspunktwert 2026); § 128 SGB V; hno-aerzte.de (Verbandspositionen). Stand: August 2026 Einige Regelungen bedürfen noch der Konkretisierung durch den Bewertungsausschuss oder den Gemeinsamen Bundesausschuss. Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information für Fachkreise und ersetzt keine rechtliche, steuerliche oder abrechnungstechnische Beratung.