Hörgeräte & Krankenkasse: Was Ihnen zusteht und was Sie wissen müssen.

Die gesetzliche Krankenkasse übernimmt einen Großteil der Kosten für Hörgeräte – vorausgesetzt, die medizinische Notwendigkeit ist gegeben. Auf dieser Seite erklären wir, wer Anspruch hat, welche Begriffe Sie kennen sollten und wie das Kassensystem bei Hörgeräten funktioniert.

Sie möchten wissen, ob ein Hörgerät ganz ohne Zuzahlung für Ihren Alltag ausreicht?
Dann lesen Sie unseren Ratgeber zu Kassenmodellen ohne Zuzahlung.

Sie wollen direkt wissen, wie die Versorgung bei Mr. Hear abläuft? Dann geht es hier zum Versorgungssystem von Mr. Hear.

Kurz & verständlich erklärt:

Gesetzliche Krankenkassen übernehmen bei medizinischer Notwendigkeit einen Zuschuss für Hörgeräte. Voraussetzung ist eine ohrenärztliche Verordnung. Für Erwachsene fällt meist nur die gesetzliche Zuzahlung an.

Schnell-Check: Übernimmt die Krankenkasse meine Hörgeräte?

Beantworten Sie diese vier Fragen – wenn Sie mindestens dreimal „Ja" sagen, stehen die Chancen gut:

Privatversichert? Bei privaten Krankenversicherungen gelten andere Regeln. Die Erstattung hängt von Ihrem Tarif ab. Prüfen Sie Ihre Versicherungsbedingungen oder kontaktieren Sie uns – wir helfen Ihnen bei der Klärung.

Die wichtigsten Fakten zur Krankenkassenversorgung

  • Gesetzliche Krankenkassen zahlen einen Festbetrag pro Ohr

  • Für Erwachsene fällt meist nur die gesetzliche Zuzahlung an von 10 € pro Hörgerät

  • Eine private Aufzahlung entsteht erst bei höherwertigen Hörgeräten oder zusätzlichen Komfortfunktionen

  • Voraussetzung ist eine medizinische Notwendigkeit

  • Eine ärztliche Verordnung ist erforderlich

  • Der gewählte Versorgungsweg muss von der Krankenkasse akzeptiert sein

Übernimmt die Krankenkasse auch bei Online-Versorgung?

Ja. Solange der Anbieter als zugelassener Leistungserbringer zertifiziert ist, übernimmt die Krankenkasse die Kosten wie bei jedem anderen Hörakustiker auch. Mr. Hear ist als Hörakustik-Fachbetrieb zugelassen und erfüllt alle Voraussetzungen.

Wie die Online-Versorgung mit Kassenabrechnung bei Mr. Hear funktioniert, erfahren Sie auf unserer Seite zum Versorgungssystem.

Präqualifizierter Leistungserbringer

Mr. Hear erfüllt die Anforderungen an eine ordnungsgemäße Hilfsmittelversorgung.

Welche Versorgungswege gibt es?

Grundsätzlich haben Sie zwei Möglichkeiten, an Ihre Hörgeräte zu kommen:

Klassischer Weg

Sie gehen vom HNO-Arzt zum Hörakustiker. Dort werden verschiedene Geräte angepasst, Sie tragen diese zur Probe und entscheiden sich dann. Der Akustiker reicht den Kostenvoranschlag bei Ihrer Krankenkasse ein.

Integrierter Weg

Einige Anbieter verbinden die HNO-Praxis und die Hörakustik in einem System. Diagnose und Versorgung greifen direkt ineinander – das spart Wege und oft auch Zeit.

Beide Wege werden von den gesetzlichen Krankenkassen anerkannt. Für welchen Sie sich entscheiden, hängt von Ihren persönlichen Vorlieben ab.

Wie der integrierte Versorgungsweg bei Mr. Hear funktioniert, erklären wir Schritt für Schritt auf unserer Seite zum Versorgungssystem.

Wann zahlt die Krankenkasse ein Hörgerät?

Die Krankenkasse übernimmt die Kosten für Hörgeräte, wenn drei Voraussetzungen erfüllt sind:

1
Ärztliche Verordnung liegt vor

Ein HNO-Arzt hat einen Hörtest durchgeführt und eine Hörgeräteversorgung verordnet.

2
Medizinische Notwendigkeit ist bestätigt

Ob ein Hörverlust die Voraussetzungen erfüllt, entscheidet der HNO-Arzt anhand Ihrer audiologischen Befunde. In der Regel genügt es, dass das Sprachverstehen im Alltag nachweislich eingeschränkt ist. Sie müssen die genauen Grenzwerte nicht selbst kennen – das klärt der Arzt beim Hörtest.

Der gesetzliche Anspruch auf Hörgeräteversorgung ist in § 33 SGB V geregelt, die Systematik der Festbeträge in § 36 SGB V.
3
Die Versorgung erfolgt über einen zugelassenen Leistungserbringer

Das kann ein Hörakustiker vor Ort oder ein zertifizierter Online-Anbieter wie Mr. Hear sein.

Gut zu wissen: Die meisten Menschen mit einem vom Arzt festgestellten Hörverlust erfüllen die Voraussetzungen. Wenn Ihr HNO-Arzt eine Hörgeräteversorgung verordnet, ist die medizinische Notwendigkeit damit in der Regel bereits bestätigt.

Wichtig: Die Krankenkasse zahlt nicht automatisch jedes Hörgerät in voller Höhe. Sie übernimmt den sogenannten Festbetrag. Was der Festbetrag abdeckt und wann Sie darüber hinaus nichts zuzahlen müssen, erfahren Sie in unserem Ratgeber zu Hörgeräten ohne Zuzahlung.

Zuschuss, Zuzahlung und Eigenanteil – kurz erklärt

Bei der Hörgeräteversorgung fallen drei Begriffe immer wieder:

Definition

Zuschuss

Festbetrag

Der Betrag, den die Krankenkasse pro Hörgerät übernimmt. Die Höhe richtet sich nach den aktuell geltenden Festbeträgen und kann je nach Kasse und Versorgungssituation variieren. Hinzu kommen Pauschalen für Ohrpassstücke und Service.

Definition

Zuzahlung

Die gesetzliche Zuzahlung von 10 € pro Hörgerät, die jeder Versicherte ab 18 Jahren selbst trägt, unabhängig vom gewählten Gerät.

Definition

Eigenanteil

private Aufzahlung

Entsteht nur, wenn Sie ein Hörgerät wählen, das über den Festbetrag hinausgeht. Diesen Mehrpreis zahlen Sie privat. Bei einem Kassenmodell fällt kein Eigenanteil an.

Ausführlicher Vergleich: In unserem Ratgeber erklären wir detailliert, was Kassenmodelle leisten und wann sich eine Aufzahlung lohnt.

Was zahlt die Kasse konkret? – So können Sie rechnen

Die folgende Beispielrechnung zeigt, wie sich die Kosten bei einer Hörgeräteversorgung typischerweise zusammensetzen. Wichtig: Die tatsächlichen Beträge hängen von Ihrer Krankenkasse, dem gewählten Anbieter und Ihrer individuellen Versorgungssituation ab. Die Zahlen dienen der Orientierung.

Beispiel A: Kassenmodell ohne Eigenanteil (beide Ohren)

Position
Beispielbetrag
Festbetrag Krankenkasse (pro Ohr)
wird von der Kasse übernommen
Ohrpassstücke & Servicepauschale
wird von der Kasse übernommen
Gesetzliche Zuzahlung (2 × 10 €)
20,00 €
Sie zahlen
20,00 €

Bei einem Kassenmodell übernimmt die Krankenkasse sämtliche Kosten bis auf die gesetzliche Zuzahlung. Ihr Eigenanteil: null.

Beispiel B: Hörgerät mit Aufzahlung (beide Ohren)

Position
Beispielbetrag
Gerätekosten gesamt
höher als der Festbetrag
Abzüglich Festbetrag Krankenkasse
wird verrechnet
Gesetzliche Zuzahlung (2 × 10 €)
20,00 €
Ihr Eigenanteil
Differenz + 20 €

Der Eigenanteil kann je nach Gerätewahl zwischen wenigen hundert und über tausend Euro pro Ohr liegen.

Tipp: Sie haben immer das Recht, ein zuzahlungsfreies Kassenmodell zu wählen. Lassen Sie sich dieses bei der Beratung zeigen und vergleichen Sie es im Alltag mit höherpreisigen Alternativen.

Welche Hörgeräte zahlt die Krankenkasse?

Die Krankenkasse zahlt grundsätzlich Hörgeräte, die eine medizinisch ausreichende Versorgung sicherstellen. Aufzahlungsfreie Geräte sind heute in der Regel digitale Hörgeräte und müssen bestimmte technische Mindeststandards erfüllen.

Dazu gehören typischerweise:
  • digitale Signalverarbeitung

  • mehrere Hörprogramme

  • Funktionen zur Störschallunterdrückung

  • Rückkopplungsunterdrückung

  • geeignete Mikrofontechnik für den Alltag

Kassenmodelle sind damit technisch besser, als viele Menschen vermuten. Gleichzeitig sind nicht jede Komfortfunktion, nicht jede Bauform und nicht jedes Technikniveau automatisch Teil der Kassenleistung.

Einordnung durch einen Hörakustiker-Meister

Im Video erklärt Hörakustiker-Meister Erik Foth, worauf es bei der Hörgeräteversorgung mit Krankenkasse wirklich ankommt.

Quelle: Einordnung durch Hörakustiker-Meister Erik Foth | Mitgründer von Mr. Hear.

Wie oft zahlt die Krankenkasse neue Hörgeräte? (Neuversorgung & Folgeversorgung)

Neue Hörgeräte werden häufig erst nach mehreren Jahren erneut übernommen. In den meisten Fällen gilt ein Zeitraum von rund sechs Jahren als Orientierung.

Eine frühere Neuversorgung kann im Einzelfall möglich sein, zum Beispiel:
  • wenn sich das Hörvermögen deutlich verändert hat

  • wenn ein vorhandenes Gerät nicht mehr ausreichend versorgt

  • wenn ein Defekt nicht mehr sinnvoll behoben werden kann

Ob eine neue Versorgung schon vor Ablauf des üblichen Zeitraums möglich ist, hängt immer vom medizinischen und versorgungspraktischen Einzelfall ab.

Welche Sonderfälle sollte man kennen?

Nicht jede Hörgeräteversorgung lässt sich mit einem allgemeinen Zuschussmodell erklären. In der Praxis spielen oft zusätzliche Faktoren eine Rolle:

  • Hörgeräte mit Bluetooth - Nicht automatisch Teil der Kassenleistung, hängt vom Anbieter und Modell ab. Bei Mr. Hear sind alle Kassenmodelle bluetoothfähig.
  • Akku-Hörgeräte - Im Kassentarif grundsätzlich möglich, aber nicht bei jedem Anbieter. Fragen Sie gezielt danach.
  • sehr kleine oder unsichtbare Bauformen - Im-Ohr-Geräte und besonders diskrete Modelle liegen meist außerhalb der Kassenleistung und lösen eine Aufzahlung aus.
  • CROS- oder BiCROS-Versorgungen - Sonderversorgung bei einseitigem Hörverlust. Kassenrechtlich anerkannt, erfordert aber eine spezifische ärztliche Verordnung.
  • Tinnitus-Kombinationslösungen - Manche Hörgeräte enthalten integrierte Tinnitus-Therapiefunktionen. Ob die Kasse diese mitfinanziert, hängt vom Einzelfall ab.
  • Otoplastiken und deren Neuanfertigung - Individuell gefertigte Ohrpassstücke sind Teil der Kassenleistung. Neuanfertigungen werden nach Ablauf der Nutzungsdauer erneut übernommen.
  • Versorgung vor Ablauf der üblichen Fristen - In begründeten Fällen möglich, etwa bei deutlicher Hörverschlechterung oder nicht reparierbarem Defekt. Erfordert eine ärztliche Stellungnahme.
  • private Krankenversicherung oder Beihilfe - Es gelten andere Regeln als in der GKV. Die Erstattungshöhe hängt vom jeweiligen Tarif ab – wir helfen Ihnen bei der Klärung.

Gerade in solchen Fällen ist eine fachliche Einordnung wichtig, weil medizinische Notwendigkeit, Technik und möglicher Eigenanteil voneinander abweichen können.

3 häufige Fehler bei der Hörgeräte-Kostenübernahme

Fehler 1: Ohne HNO-Verordnung zum Akustiker gehen.

Manche Akustiker beginnen die Versorgung auch ohne Verordnung – aber die Kasse kann die Kostenübernahme dann ablehnen. Gehen Sie immer zuerst zum HNO-Arzt.

Fehler 2: Den Kostenvoranschlag nicht prüfen.

Auf dem Kostenvoranschlag steht, ob Sie etwas zuzahlen müssen. Prüfen Sie diesen genau, bevor Sie unterschreiben. Sie haben das Recht, ein Kassenmodell ohne Eigenanteil zu wählen.

Fehler 3: Die 6-Jahres-Frist nicht kennen.

Alle 6 Jahre haben Sie Anspruch auf neue Hörgeräte. Viele warten unnötig länger. Notieren Sie sich das Datum Ihrer letzten Versorgung.

Prüfen Sie, ob diese Form der Versorgung für Sie möglich ist

Mit mehreren gesetzlichen Krankenkassen bestehen Vertragspartnerschaften für den verkürzten Versorgungsweg. Ob diese Form der Versorgung für Sie möglich ist, können Sie unverbindlich prüfen.

Logo der AOK Krankenkasse – Partner für Hörgeräte-Zuschuss bei Mr. Hear Logo der Techniker Krankenkasse (TK) – Hörgeräte-Versorgung über Mr. Hear Logo der DAK-Gesundheit – Partner für digitale Hörgeräte-Anpassung Logo der IKK classic – Gesetzliche Krankenkassen-Leistung für Hörgeräte Logo der KKH Kaufmännische Krankenkasse – Hörgeräte-Versorgung ohne Filialweg Logo der HEK Krankenkasse – Partner für moderne Hörakustik bei Mr. Hear Logo der Barmer Krankenkasse – Abrechnung der Hörgeräte-Kosten bei Mr. Hear Logo der Knappschaft Bahn-See – Krankenkassen-Abrechnung für Hörsysteme
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Häufige Fragen zur Krankenkassenversorgung

Zahlt jede Krankenkasse Hörgeräte?
Ja, gesetzliche Krankenkassen übernehmen grundsätzlich einen Zuschuss für medizinisch notwendige Hörgeräte. Die genaue Ausgestaltung kann sich je nach Krankenkasse, Vertrag und Versorgungsweg unterscheiden.
Brauche ich immer einen HNO-Arzt?
Ja, eine ärztliche Verordnung ist Voraussetzung für die Kostenübernahme.
Was zahlt die Krankenkasse für Hörgeräte?
Die Krankenkasse übernimmt für medizinisch notwendige Hörgeräte die Kassenleistung beziehungsweise den vertraglich geregelten Zuschuss für eine ausreichende Versorgung. Dazu gehören in der Regel nicht nur das Hörgerät selbst, sondern auch Anpassung und weitere Bestandteile der Versorgung. Welche Leistung genau übernommen wird, hängt vom Versorgungsweg und der jeweiligen Krankenkasse ab.
Welche Hörgeräte zahlt die Krankenkasse?
Die Krankenkasse zahlt grundsätzlich Hörgeräte, die eine medizinisch ausreichende Versorgung sicherstellen. Aufzahlungsfreie Geräte sind heute in der Regel digital und müssen bestimmte technische Mindestanforderungen erfüllen. Zusätzliche Komfortfunktionen oder besondere Bauformen können jedoch eine private Aufzahlung auslösen.
Was ist der Unterschied zwischen Zuzahlung und Eigenanteil?
Die gesetzliche Zuzahlung ist die feste Eigenbeteiligung, die für Erwachsene in der Regel 10 Euro pro Hörgerät beträgt. Ein Eigenanteil oder eine private Aufzahlung entsteht zusätzlich dann, wenn ein Hörgerät gewählt wird, das über die Kassenleistung hinausgeht.
Kann es trotz Zuschuss zu Zuzahlungen kommen?
Ja. Für Erwachsene fällt in der Regel die gesetzliche Zuzahlung von 10 Euro pro Hörgerät an. Weitere private Kosten entstehen erst dann, wenn ein höherwertiges Hörgerät oder zusätzliche Komfortfunktionen gewählt werden.
Wie oft zahlt die Krankenkasse neue Hörgeräte?
Neue Hörgeräte werden von der Krankenkasse in der Regel erst nach mehreren Jahren erneut übernommen. Als typischer Orientierungswert gilt dabei ein Zeitraum von rund sechs Jahren. Eine frühere Neuversorgung kommt nur in begründeten Einzelfällen in Betracht.

Gut zu wissen: Ob Mehrkosten wirklich selbst getragen werden müssen, ist nicht immer eindeutig. Das Bundessozialgericht hat in einem Urteil vom Juni 2025 klargestellt, dass eine Erstattungspflicht der Kasse auch bei Geräten über dem Festbetrag bestehen kann – wenn ein messbarer audiologischer Vorteil für die betroffene Person nachweisbar ist (BSG, B 3 KR 5/24 R).